Stand: 31. August 2026
Diese Bedingungen gelten für geschäftliche Bestellungen bei der AGRO-NEX GmbH. Private Bestellungen werden nicht angenommen. Individuelle schriftliche Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung gehen vor.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und damit verbundenen Leistungen der AGRO-NEX GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, Österreich, FN 647777 p, UID ATU81884908 (nachfolgend „AGRO-NEX“), sofern der Vertragspartner bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung seiner unternehmerischen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Sie gelten insbesondere für Maschinen, Anlagen, Ersatz- und Verschleißteile, Agrarbedarf, Verpackungen, Futtermittelzusatzstoffe, sonstige Handelswaren, projektbezogene Leistungen und – soweit im Einzelvertrag vorgesehen – lebende Tiere.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn AGRO-NEX ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Schweigen, Lieferung oder Annahme einer Zahlung gilt nicht als Zustimmung zu Bedingungen des Kunden.
1.4 Ein schriftlicher Einzelvertrag, eine Auftragsbestätigung oder eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Vereinbarung hat bei Widersprüchen Vorrang.
2. Angebote, Bestellung und Vertragsabschluss
2.1 Angebote, Kalkulationen, Preislisten und sonstige Angaben von AGRO-NEX sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von AGRO-NEX, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
2.3 Mündliche Nebenabreden sowie Erklärungen von Mitarbeitern oder Vertriebspartnern werden erst durch schriftliche Bestätigung von AGRO-NEX verbindlich.
2.4 Änderungen oder Stornierungen einer Bestellung durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGRO-NEX.
3. Leistungsumfang und Produktangaben
3.1 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind der Einzelvertrag und die Auftragsbestätigung. Projektierung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Genehmigungsplanung oder sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.2 Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungs-, Verbrauchs-, Kapazitäts- und Ertragsangaben sowie sonstige technische Informationen sind Richtwerte. Sie stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie dar, wenn AGRO-NEX dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
3.3 Technische Änderungen, Modellwechsel, handelsübliche Abweichungen und Änderungen durch Hersteller oder Vorlieferanten bleiben zulässig, wenn die vertraglich vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3.4 Die Auswahl und Eignung der Ware für den beabsichtigten Einsatz liegt in der Verantwortung des Kunden, soweit AGRO-NEX die Eignung für einen konkret beschriebenen Zweck nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. Angaben und Berechnungen, die auf Daten des Kunden beruhen, setzen deren Richtigkeit und Vollständigkeit voraus.
4. Preise und zusätzliche Kosten
4.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich Umsatzsteuer, sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Zölle, Einfuhrabgaben, Veterinär- und Gesundheitszeugnisse, Inspektionskosten, Lagerkosten, Bankgebühren, Akkreditivkosten und sonstige auftrags- oder länderbezogene Kosten nicht im Preis enthalten.
4.3 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss nachweislich Einkaufs-, Material-, Energie-, Transport-, Versicherungs-, Finanzierungs-, Zoll- oder Abgabenkosten oder ändert sich der für die Kalkulation maßgebliche Wechselkurs, ohne dass AGRO-NEX dies zu vertreten hat, darf AGRO-NEX den Preis im Umfang der tatsächlichen Mehrkosten anpassen. Bei einer Erhöhung des Netto-Gesamtpreises um mehr als zehn Prozent kann der Kunde hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils binnen fünf Werktagen nach Mitteilung zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5. Zahlung und Sicherheiten
5.1 Es gelten die im Einzelvertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen. Fehlt eine Regelung, sind 50 Prozent des Netto-Auftragswerts innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach Auftragsbestätigung und der Restbetrag vor Versand oder Bereitstellung zur Abholung fällig.
5.2 Eine Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem von AGRO-NEX bezeichneten Konto als geleistet. Kosten und Risiken des Zahlungswegs trägt der Kunde.
5.3 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
5.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmensbezogene Geschäfte, derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sowie die gesetzliche Pauschale und alle zweckentsprechenden Betreibungs- und Einbringungskosten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5.5 Werden Zahlungsfristen nicht eingehalten oder bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden, darf AGRO-NEX sämtliche offenen Leistungen aussetzen, Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Alle offenen Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig.
5.6 Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und anschließend auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
6. Liefer- und Leistungsfristen
6.1 Liefer- und Leistungsangaben sind unverbindliche Zieltermine, sofern ein Termin nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin bestätigt wurde.
6.2 Fristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Genehmigungen vorhanden und vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheiten vollständig eingegangen sind.
6.3 AGRO-NEX ist zu vorzeitigen Lieferungen und zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung darf gesondert abgerechnet werden.
6.4 Verzögert der Kunde Mitwirkung, Genehmigung, Zahlung, Annahme, Entladung oder Abholung, verlängern sich Fristen entsprechend. Die dadurch entstehenden Mehrkosten und Risiken trägt der Kunde.
7. Höhere Gewalt und Störungen der Lieferkette
7.1 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von AGRO-NEX befreien AGRO-NEX für Dauer und Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, extreme Witterung, Feuer, Krieg, Terror, Unruhen, Streik, Epidemien, Tierseuchen, Quarantäne, behördliche Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, Sanktionen, Ausfall von Transportmitteln oder Flügen, Grenzschließungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe, Bank- oder Zahlungsverkehrsstörungen sowie nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Selbstbelieferung trotz sorgfältiger Auswahl des Vorlieferanten.
7.2 Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dauert die Störung länger als 90 Tage, darf AGRO-NEX den betroffenen Vertragsteil ganz oder teilweise beenden. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen solcher Ereignisse sind ausgeschlossen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten alle für Herstellung, Export, Import, Transport, Zulassung, Installation, Inbetriebnahme und Nutzung erforderlichen Angaben, Genehmigungen, Lizenzen, Zeugnisse und Freigaben bereit, soweit diese nicht ausdrücklich von AGRO-NEX übernommen wurden.
8.2 Der Kunde gewährleistet sichere und geeignete Zufahrts-, Entlade-, Lager-, Montage- und Einsatzbedingungen sowie erforderliches Personal, Geräte, Energie und Medien. Verzögerungen oder Schäden aus unrichtigen Angaben oder ungeeigneten Bedingungen trägt der Kunde.
9. Lieferung, Gefahrübergang und Incoterms
9.1 Ist im Einzelvertrag eine Incoterms-Klausel vereinbart, gilt sie in der Fassung Incoterms® 2020 einschließlich des dort bezeichneten Orts. Sie regelt insbesondere Kosten- und Gefahrübergang, ersetzt jedoch nicht die übrigen Vertragsbestimmungen.
9.2 Fehlt eine ausdrückliche Lieferklausel, erfolgt die Lieferung FCA (Incoterms® 2020) an dem von AGRO-NEX mitgeteilten Versandort. Bei Direktlieferung kann dies das Werk oder Lager des Herstellers oder Vorlieferanten sein.
9.3 Verzögert der Kunde Annahme, Abholung oder Entladung, geht die Gefahr mit Anzeige der Lieferbereitschaft auf ihn über. AGRO-NEX darf die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern oder an einen geeigneten Dritten übergeben.
9.4 Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Auftrag und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
9.5 Bei lebenden Tieren gelten zusätzlich die im Einzelvertrag festgelegten Auswahl-, Veterinär-, Quarantäne-, Transport- und Abnahmebedingungen. Natürliche biologische Schwankungen, die nach Gefahrübergang eintreten, sowie nicht ausdrücklich zugesagte künftige Leistung, Entwicklung, Trächtigkeit oder Gesundheit stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie aller damit verbundenen Kosten, Zinsen und Spesen Eigentum von AGRO-NEX.
10.2 Der Kunde hat Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, ausreichend zu versichern und getrennt sowie als Eigentum von AGRO-NEX erkennbar zu lagern. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter sind AGRO-NEX unverzüglich mitzuteilen.
10.3 Eine Weiterveräußerung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Der Kunde tritt AGRO-NEX bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe aller offenen Forderungen ab. AGRO-NEX nimmt die Abtretung an. Verarbeitung oder Verbindung erfolgt anteilig für AGRO-NEX, soweit gesetzlich zulässig.
10.4 Bei grenzüberschreitender Lieferung hat der Kunde alle nach dem Recht des Bestimmungsstaats erforderlichen Handlungen vorzunehmen, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam und durchsetzbar bleibt.
11. Untersuchung und Mängelanzeige
11.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt fachgerecht zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind AGRO-NEX spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung.
11.2 Die Anzeige muss den Mangel nachvollziehbar beschreiben und, soweit möglich, Bestellnummer, Serien- oder Chargennummer, Fotos, Prüfprotokolle und sonstige Belege enthalten. Bis zur Klärung darf die betroffene Ware nicht weiterverarbeitet, verändert, eingebaut oder weiterverkauft werden, soweit dies zumutbar ist.
11.3 Unterbleibt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Anzeige, gilt die Ware nach Maßgabe der §§ 377 und 378 UGB als genehmigt. Rücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGRO-NEX zulässig.
12. Gewährleistung
12.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich bestimmte Eigenschaften zugesagt wurden. Für lebende Tiere gehen die besonderen Regelungen des Einzelvertrags vor.
12.2 AGRO-NEX kann nach eigener Wahl einen berechtigten Mangel durch Verbesserung, Ersatzlieferung oder angemessene Gutschrift beheben. Preisminderung oder Vertragsaufhebung kann der Kunde erst verlangen, wenn die von AGRO-NEX gewählte Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder trotz angemessener Frist endgültig fehlschlägt.
12.3 Der Kunde gewährt AGRO-NEX und dem Hersteller angemessenen Zugang zur Prüfung und Nachbesserung. Eigenmächtige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen werden nur ersetzt, wenn AGRO-NEX ihnen vorher schriftlich zugestimmt hat oder eine nachweisbare dringende Gefahrenabwehr erforderlich war.
12.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere normaler Verschleiß, unsachgemäße Lagerung, Montage, Bedienung oder Wartung, Nichtbeachtung von Anleitungen, ungeeignete Betriebsmittel, übermäßige Beanspruchung, Veränderungen oder Reparaturen durch Dritte sowie Schäden durch äußere Einwirkungen.
12.5 Die Vermutung des § 924 ABGB und ein Rückgriff nach § 933b ABGB werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Herstellergarantien gelten ausschließlich nach deren Bedingungen und begründen keine weitergehende Garantie von AGRO-NEX.
13. Haftung
13.1 AGRO-NEX haftet unbeschränkt bei Vorsatz, für Personenschäden und nach zwingendem Produkthaftungsrecht. Für grobe Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren unmittelbaren Schaden und höchstens auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Vertrags begrenzt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
13.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet AGRO-NEX nicht für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung, Ertrags-, Futter- oder Tierleistungsverluste, Finanzierungskosten, Vertragsstrafen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter.
13.3 Für die Einhaltung lokaler Einfuhr-, Zulassungs-, Betriebs-, Sicherheits-, Umwelt-, Futtermittel-, Veterinär- und sonstiger Verwendungsvorschriften im Bestimmungsstaat ist der Kunde verantwortlich, soweit AGRO-NEX deren Übernahme nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
13.4 Schadenersatzansprüche sind innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, spätestens jedoch drei Jahre nach Gefahrübergang oder Leistungserbringung. Zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
14. Unterlagen, Schutzrechte und Vertraulichkeit
14.1 Zeichnungen, Kalkulationen, Angebote, technische Unterlagen, Software, Bilder und sonstiges Know-how bleiben Eigentum von AGRO-NEX oder des jeweiligen Rechteinhabers. Sie dürfen nur zur Durchführung des konkreten Vertrags verwendet und ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
14.2 Nicht öffentliche kaufmännische und technische Informationen sind vertraulich zu behandeln. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
15. Exportkontrolle, Sanktionen und rechtmäßige Verwendung
15.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll-, Embargo- oder sonstigen zwingenden Vorschriften entgegenstehen. AGRO-NEX darf erforderliche Prüfungen durchführen und Nachweise zum Endkunden, Endverbleib und Verwendungszweck verlangen.
15.2 Der Kunde darf Waren und Unterlagen weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen anwendbares Recht weiterliefern, bereitstellen oder verwenden. Bei begründetem Verdacht darf AGRO-NEX Leistungen aussetzen oder den Vertrag beenden, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.
16. Stornierung und Rücknahme
16.1 Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung, Rückgabe mangelfreier Ware oder Umtausch besteht nicht.
16.2 Stimmt AGRO-NEX einer Stornierung ausnahmsweise zu, ersetzt der Kunde alle bis dahin entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten sowie zusätzlich 20 Prozent des Netto-Werts des stornierten Vertragsteils als pauschalierten Schadenersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; AGRO-NEX kann einen höheren tatsächlichen Schaden nachweisen.
16.3 Bei kundenspezifisch beschafften, angefertigten, reservierten oder bereits versandten Waren sind jedenfalls sämtliche nicht mehr vermeidbaren Kosten und Verpflichtungen zu ersetzen.
17. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung, Dokumentation und Abwicklung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf dieser Website.
18. Recht, Gerichtsstand, Sprache und Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz, Österreich. AGRO-NEX darf den Kunden zusätzlich an dessen Sitz oder an einem sonst gesetzlich zuständigen Ort klagen.
18.3 Erfüllungsort für Zahlungen ist Graz. Für Lieferungen gilt der im Einzelvertrag oder nach Ziffer 9 bestimmte Ort.
18.4 Rechtlich maßgeblich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.
18.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der betroffenen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; die Parteien werden eine zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
