Stand: 31. August 2026
Diese Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Bestellungen und Beschaffungen der AGRO-NEX GmbH. Abweichungen sind nur verbindlich, wenn AGRO-NEX sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Kauf-, Liefer-, Werk- und Dienstleistungsverträge sowie sonstige Beschaffungen der AGRO-NEX GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, Österreich, FN 647777 p, UID ATU81884908 (nachfolgend „AGRO-NEX“).
1.2 Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn AGRO-NEX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen annimmt. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AGRO-NEX.
1.3 Individuelle Vereinbarungen in der Bestellung oder in einem beiderseits unterzeichneten Vertrag haben Vorrang.
2. Bestellung, Annahme und Änderungen
2.1 Bestellungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von AGRO-NEX in Textform erteilt oder bestätigt wurden. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2 Der Lieferant bestätigt eine Bestellung innerhalb von drei Werktagen. Weicht seine Bestätigung von der Bestellung ab, gilt dies als neues Angebot und wird erst durch ausdrückliche schriftliche Annahme von AGRO-NEX verbindlich.
2.3 AGRO-NEX kann zumutbare Änderungen von Ausführung, Menge, Verpackung, Kennzeichnung, Versandweg oder Lieferort verlangen. Auswirkungen auf Preis oder Termin muss der Lieferant vor Ausführung vollständig und nachvollziehbar mitteilen; sie werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGRO-NEX wirksam.
3. Preise
3.1 Vereinbarte Preise sind Festpreise. Sie umfassen alle zur vertragsgemäßen Lieferung erforderlichen Kosten, insbesondere Verpackung, Kennzeichnung, Prüfung, Dokumentation, Verladung, Transport und Versicherung bis zum vereinbarten Gefahrübergang, soweit die Bestellung nichts anderes bestimmt.
3.2 Preisänderungen, Zuschläge, Mindermengenzuschläge oder sonstige Mehrkosten sind nur wirksam, wenn AGRO-NEX ihnen vor Entstehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. Lieferung, Termine und Teilleistungen
4.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der vollständigen, mangelfreien Ware einschließlich aller geschuldeten Unterlagen am vereinbarten Bestimmungsort.
4.2 Vorzeitige Lieferungen, Teillieferungen und Mengenabweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGRO-NEX. Ihre Annahme ändert vereinbarte Zahlungsfristen nicht.
4.3 Erkennt der Lieferant, dass ein Termin, eine Menge oder eine Qualitätsanforderung nicht eingehalten werden kann, informiert er AGRO-NEX unverzüglich schriftlich über Ursache, Ausmaß, voraussichtliche Dauer und konkrete Gegenmaßnahmen. Diese Mitteilung befreit ihn nicht von seinen Pflichten.
4.4 Der Lieferant trägt das Beschaffungs- und Vorlieferantenrisiko, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Bezugsquelle vereinbart wurde.
5. Lieferverzug
5.1 Bei Verzug stehen AGRO-NEX sämtliche gesetzlichen Rechte zu. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist darf AGRO-NEX insbesondere Ersatz beschaffen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Mehrkosten sowie sonstige Schäden verlangen.
5.2 Zusätzlich schuldet der Lieferant für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent des Netto-Werts des verspäteten Vertragsteils, insgesamt höchstens fünf Prozent. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden und setzt keinen Nachweis eines Schadens voraus. Ein weitergehender Schaden bleibt ersatzfähig; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet. Das gesetzliche richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt.
5.3 Fälle höherer Gewalt befreien den Lieferanten nur, soweit das Ereignis unvorhersehbar, unvermeidbar und außerhalb seines Einflussbereichs liegt, er AGRO-NEX unverzüglich informiert und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung der Folgen trifft. Personalmangel, Preissteigerungen oder die bloße Nichterfüllung durch Vorlieferanten gelten für sich allein nicht als höhere Gewalt.
6. Verpackung, Versand und Dokumente
6.1 Der Lieferant verpackt, kennzeichnet und sichert die Ware fachgerecht, gesetzeskonform und für den vereinbarten Transport- und Lagerweg geeignet. Umweltverträgliche und wirtschaftliche Verpackung ist zu verwenden, soweit technisch möglich.
6.2 Jede Lieferung muss die Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Menge, Serien- oder Chargennummer, Ursprungsangaben und den Lieferort ausweisen. Lieferscheine, Rechnungen, Packlisten, Ursprungsnachweise, Zollunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Konformitäts-, Qualitäts-, Gesundheits-, Veterinär- und sonstige vereinbarte Zertifikate sind vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
6.3 Kosten und Schäden aus fehlerhaften, verspäteten oder unvollständigen Unterlagen trägt der Lieferant.
7. Gefahr, Eigentum und Incoterms
7.1 Ist eine Incoterms-Klausel vereinbart, gilt sie in der Fassung Incoterms® 2020 einschließlich des benannten Orts.
7.2 Fehlt eine ausdrückliche Lieferklausel, erfolgt die Lieferung DAP (Incoterms® 2020) an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort, ersatzweise an den Sitz von AGRO-NEX in Graz.
7.3 Soweit die vereinbarte Incoterms-Klausel nichts anderes bestimmt, geht die Gefahr erst mit vollständiger vertragsgemäßer Lieferung am Bestimmungsort auf AGRO-NEX über. Das Eigentum geht unabhängig davon mit vollständiger Lieferung auf AGRO-NEX über. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gilt nur, wenn AGRO-NEX ihn ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
7.4 Von AGRO-NEX bezahlte oder bereitgestellte Werkzeuge, Formen, Materialien, Dokumente und sonstige Gegenstände bleiben Eigentum von AGRO-NEX, sind getrennt zu kennzeichnen, sorgfältig zu verwahren und ausschließlich für Aufträge von AGRO-NEX zu verwenden.
8. Qualität, Sicherheit und Rechtskonformität
8.1 Die Ware und Leistung muss der Bestellung, den vereinbarten Spezifikationen, Mustern und Zeichnungen, dem neuesten Stand der Technik sowie allen am vorgesehenen Herstellungs-, Liefer- und Einsatzort anwendbaren Vorschriften und Normen entsprechen.
8.2 Der Lieferant gewährleistet insbesondere Produktsicherheit, Rückverfolgbarkeit, korrekte Kennzeichnung und das Vorliegen aller erforderlichen Zulassungen und Nachweise. Bei Maschinen und technischen Anlagen sind alle vorgeschriebenen Konformitätsunterlagen, Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitsanleitungen in der vereinbarten Sprache mitzuliefern.
8.3 Für Futtermittel, Zusatzstoffe, tierische Produkte, lebende Tiere oder sonstige besonders regulierte Waren gelten zusätzlich die einschlägigen Futter-, Lebensmittel-, Veterinär-, Tiergesundheits-, Hygiene- und Transportvorschriften sowie die im Einzelvertrag vereinbarten Spezifikationen.
8.4 Änderungen von Material, Rezeptur, Konstruktion, Herstellungsverfahren, Produktionsort oder Vorlieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AGRO-NEX, wenn sie Qualität, Sicherheit, Zulassung, Kennzeichnung, Lieferfähigkeit oder Verwendung beeinflussen können.
9. Prüfung und Abnahme
9.1 Prüfungen, Kontrollen, Zahlungen oder Abnahmen durch AGRO-NEX entlasten den Lieferanten nicht von seiner vollständigen Verantwortung und stellen keinen Verzicht auf Mängelrechte dar.
9.2 Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377 und 378 UGB wird dahin angepasst, dass eine Anzeige rechtzeitig ist, wenn AGRO-NEX erkennbare Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach vollständigem Wareneingang und verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach ihrer Entdeckung mitteilt. Bei Direktlieferung an Kunden von AGRO-NEX beginnt die Frist mit Eingang einer nachvollziehbaren Mängelmeldung bei AGRO-NEX.
9.3 Eine förmliche Abnahme ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Nutzung, Weiterlieferung oder Zahlung gilt nicht als Abnahme.
10. Gewährleistung und Mängelrechte
10.1 Der Lieferant gewährleistet für 36 Monate ab vollständiger Lieferung oder, wenn vereinbart, ab Abnahme, dass Ware und Leistung frei von Mängeln sind und allen vereinbarten Anforderungen entsprechen. Längere gesetzliche oder vereinbarte Fristen bleiben unberührt.
10.2 AGRO-NEX kann nach eigener Wahl unverzügliche Verbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder – bei nicht bloß geringfügigem Mangel – Vertragsaufhebung verlangen. In dringenden Fällen, bei Gefahr im Verzug oder nach erfolglosem Ablauf einer kurzen angemessenen Frist darf AGRO-NEX den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beheben lassen.
10.3 Der Lieferant trägt sämtliche mit einem Mangel verbundenen Kosten, insbesondere Prüfung, Sortierung, Aus- und Einbau, Reise, Arbeitszeit, Verpackung, Transport, Rücksendung, erneute Lieferung, Stillstand und angemessene Maßnahmen gegenüber Kunden.
10.4 Für verbesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit vollständiger Mängelbehebung neu.
11. Haftung, Freistellung und Versicherung
11.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm, seinen Mitarbeitern, Vorlieferanten und sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden.
11.2 Der Lieferant hält AGRO-NEX von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Produkt-, Qualitäts-, Sicherheits-, Rechts- oder Schutzrechtsmangel seiner Lieferung oder Leistung beruhen. Dies umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung sowie erforderliche Warn-, Rückruf-, Austausch- und Feldmaßnahmen.
11.3 Der Lieferant unterhält während der Vertragsdauer eine nach Art und Umfang seiner Lieferungen angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung und weist sie AGRO-NEX auf Verlangen nach.
12. Schutzrechte und Arbeitsergebnisse
12.1 Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferung, Nutzung und Weiterveräußerung keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt AGRO-NEX von berechtigten Ansprüchen Dritter frei und beschafft auf eigene Kosten die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.
12.2 An individuell für AGRO-NEX erstellten Zeichnungen, Dokumentationen, Software, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen erhält AGRO-NEX mit vollständiger Bezahlung ein zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, soweit im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist.
13. Vertraulichkeit, Kundenschutz und Umgehungsverbot
13.1 Der Lieferant behandelt sämtliche nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen und projektbezogenen Informationen von AGRO-NEX vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
13.2 Kunden-, Interessenten-, Projekt- und Kontaktdaten, die dem Lieferanten durch AGRO-NEX bekannt werden, bleiben geschützte Geschäftsinformationen von AGRO-NEX. Der Lieferant darf diese Personen oder Unternehmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AGRO-NEX weder unmittelbar noch mittelbar zu dem bekannten Projekt ansprechen, beliefern oder unter Umgehung von AGRO-NEX ein Geschäft mit ihnen abschließen.
13.3 Das Umgehungsverbot gilt während der Zusammenarbeit und 24 Monate nach Abschluss des letzten betroffenen Auftrags. Es gilt nicht, soweit der Lieferant eine bereits zuvor bestehende, konkrete Geschäftsbeziehung zu dem betreffenden Kunden schriftlich nachweisen kann.
13.4 Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 13.2 schuldet der Lieferant eine Vertragsstrafe von 20 Prozent des Netto-Werts des umgangenen Geschäfts, mindestens jedoch 10.000 Euro. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet. Eine gesetzliche richterliche Mäßigung bleibt unberührt.
14. Unterauftragnehmer, Abtretung und Aufrechnung
14.1 Wesentliche Leistungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGRO-NEX an Unterauftragnehmer vergeben werden. Der Lieferant haftet für sie wie für eigenes Verhalten.
14.2 Forderungen gegen AGRO-NEX dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. AGRO-NEX darf mit sämtlichen fälligen Gegenforderungen aufrechnen und Zahlungen bei berechtigten Gegenansprüchen angemessen zurückhalten.
15. Rechnung und Zahlung
15.1 Rechnungen müssen Bestellnummer, Liefergegenstand, Lieferdatum, Lieferort, Mengen, Preise, Steuerangaben und sämtliche gesetzlich oder vertraglich erforderlichen Angaben enthalten. Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen setzen keine Zahlungsfrist in Gang.
15.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt AGRO-NEX innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von drei Prozent Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Frist beginnt erst nach vollständiger mangelfreier Lieferung, Eingang aller Unterlagen und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
15.3 Zahlung bedeutet weder Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit noch Verzicht auf Ansprüche.
16. Compliance, Exportkontrolle und Nachhaltigkeit
16.1 Der Lieferant hält alle anwendbaren Gesetze ein, insbesondere zu Korruptionsbekämpfung, Geldwäsche, Wettbewerb, Exportkontrolle, Sanktionen, Arbeitsschutz, Menschenrechten, Umwelt-, Tiergesundheits- und Produktschutz.
16.2 Der Lieferant stellt auf Verlangen geeignete Nachweise zu Ursprung, Lieferkette, Endverbleib, Materialzusammensetzung und Rechtskonformität bereit und informiert AGRO-NEX unverzüglich über behördliche Untersuchungen, Sicherheitsrisiken oder mögliche Verstöße mit Bezug zur Lieferung.
17. Rücktritt und außerordentliche Beendigung
17.1 AGRO-NEX darf unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn der Lieferant wesentliche Pflichten verletzt und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstreicht, die Leistung ernsthaft verweigert, erforderliche Zulassungen verliert, gegen Compliance-Vorgaben verstößt oder objektive Umstände die vertragsgemäße Erfüllung ernsthaft gefährden.
17.2 In diesen Fällen ersetzt der Lieferant die durch Beendigung und Ersatzbeschaffung entstehenden Mehrkosten und Schäden.
18. Recht, Gerichtsstand, Sprache und Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz, Österreich. AGRO-NEX darf den Lieferanten zusätzlich an dessen Sitz oder an einem sonst gesetzlich zuständigen Ort klagen.
18.3 Rechtlich maßgeblich ist die deutsche Fassung. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung; die Parteien werden eine zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
